Das Gesetz zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts ist zum 31.12.2022 in Kraft getreten.
Die in § 104c AufenthG neu eingefügte Aufenthaltserlaubnis des „Chancen-Aufenthaltsrechts“ soll langjährig Geduldeten eine Brücke bauen, um ein sog. Bleiberecht, nämlich eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a oder § 25b AufenthG zu erwerben. Wer die Voraussetzungen des § 104c AufenthG erfüllt und ein Chancen-Aufenthaltsrecht erhält, wird 18 Monate Zeit haben, die Identität zu klären, einen Pass zu beschaffen, den Lebensunterhalt zu sichern sowie notwendige Deutschkenntnisse und Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet zu erwerben.
Das Gesetz zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts modifiziert auch die Voraussetzungen zum Erwerb einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a oder § 25b AufenthG. Voraufenthaltszeiten werden reduziert, aber § 25a AufenthG sieht nun auch eine wesentliche Verschärfung vor. Wer nicht über die „Brücke“ des § 104c AufenthG (Chancen-Aufenthaltsrecht) in die Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Aufenth wechselt, muss eine 12-monatige „Vorduldungszeit“ erfüllen.
Die ganztätige Fortbildung wird am Vormittag in die Grundsätze des Aufenthaltsrecht für geflüchtete Menschen einführen und am Nachmittag ausführlich auf die neue Aufenthaltserlaubnis des § 104c AufenthG und die modifizierten §§ 25a, 25b AufenthG eingehen und insbesondere Beratungshinweise geben.
Die Fortbildung richtet sich an Mitarbeiter:innen in Migrationsfachdiensten und Jugendmigrationsdiensten.
Anmeldung unter: